Fahrzeugkauf - wann liegt ein "Neuwagen" vor?

21.02.2012

(von Rechtsanwalt Patrick Barth) Wird ein Fahrzeug vom Händler als „fabrikneu“ oder als „Neuwagen“ verkauft, enthält diese Bezeichnung in der Regel die konkludente Zusicherung, dass das verkaufte Fahrzeug tatsächlich „fabrikneu“ ist. Doch was ist unter „Fabrikneu“ zu verstehen? „Fabrikneu“ ist ein Fahrzeug dann, wenn es unbenutzt ist, das Modell unverändert weitergebaut wird, keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeuges und Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als 12 Monate liegen (BGH, Urt. v. 05.10.2003 – VIII ZR 227/02). Demzufolge entfällt die Neuwageneigenschaft, wenn vor der Übergabe des Fahrzeuges an den Käufer eine ungeklärte Fahrstrecke von über 200 km zurückgelegt wurde, Rechtsanwalt Patrick Barthein „Facelift“ erfolgte, nicht ganz unerhebliche Lackschäden durch Nachlackierung ausgebessert worden sind oder das Fahrzeug länger als 12 Monate beim Händler gestanden hat. Hingegen führt eine im Absatzinteresse des Händlers und zur Verringerung des Kaufpreises vorgenommene Tages- oder Kurzzulassung nicht zum entfallen des Merkmals „fabrikneu“, da die Zulassung nicht der Nutzung des Fahrzeuges dient. Etwas anderes gilt nur dann, wenn zwischen der Zulassung und der Übergabe des Fahrzeuges an den Kunden mehr als 2 Wochen liegen, da mit der Zulassung die Herstellergarantie zu laufen begonnen hat. Ob Ihr Fahrzeug entsprechend der kaufvertraglichen Vereinbarung „fabrikneu“ ist oder nicht, bedarf ebenso wie die Frage, welches Käuferrecht (Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt oder Schadenersatz) ausgeübt werden kann und sollte, rechtskundiger Prüfung und eingehender Beratung. Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich an Rechtsanwalt Patrick Barth.



Starthilfe gescheitert - Kein Versicherungsschutz?

(PB: Urteil des Monats) 14.02.12

AG Fürstenfeldbruck v. 17.03.2011: Keine Haftung des Haftpflichtversicherers eines Fahrzeugs für fehlerhafte Starthilfe für ein anderes Fahrzeug

Das Amtsgericht Fürstenfeldbruck (Urteil vom 17.03.2011 - 5 C 1779/10) hat entschieden:
Unter Gebrauch des Fahrzeugs fallen alle mit der Benutzung typischerweise verbundenen Gefahren, die vom Fahrzeug unmittelbar und selbst ausgehen. Es ist ein adäquater Zurechnungszusammenhang erforderlich. Es ist grundsätzlich nicht Zweck der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, sondern der Privathaftpflicht- oder Berufshaftpflichtversicherung, andere Haftungsrisiken abzudecken, als die unmittelbar vom versicherten Fahrzeug ausgehende Gefahr. Deshalb haftet der Haftplichtversicherer eines Fahrzeugs einem dritten Fahrzeugeigentümer nicht für eine fehlerhafte Starthilfe durch das versicherte Fahrzeug.

Bei Fragen zu diesen Thema können Sie sich an Herrn Rechtsanwalt Patrick Barth wenden.

Mietrecht Aktuell

06.02.2012

(von Rechtsanwältin Sabine Klein) Winterzeit, Glättezeit. Vermieter dürfen zwar Streu- und Räumpflichten auf Dritte, z. B. einen Winterdienst oder auch auf den Mieter umlegen, müssen jedoch darauf achten, wo diese Verpflichtung niedergelegt ist. Einige Gerichte sind der Auffassung, dass eine solche Regelung ausdrücklich im Mietvertrag und nicht in der allgemeinen Hausordnung enthalten sein muss.

In einem Urteil des BGH haben die obersten Richter nunmehr klargestellt, dass es nicht ausreicht, lediglich die geleisteten Abschlagszahlungen des Vermieters an das Energieunternehmen als Heizkosten in die Abrechnung einzustellen. Der Vermieter muss vielmehr  eine Abrechnung nach dem tatsächlich verbrauchten Brennstoff erstellen.RAin Sabine Klein

Ein vermieterfreundliches Urteil hat der BGH im Dezember ausgeurteilt: Der Vermieter ist weder zur Modernisierung einer Wohnung verpflichtet, noch muss er die Zustimmung zu einer Modernisierung durch den Mieter erteilen, auch dann nicht, wenn der Mieter alle Kosten selbst übernehmen will. Das Vermieterinteresse, den Zeitpunkt der Investitionen selbst bestimmen zu wollen, sei legitim.

Ein mieterfreundliches Urteil hingegen fällte der BGH im Hinblick auf eine beabsichtigte Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlungen. Aufgrund einer Jahresabrechnung hatte die Vermieterin eine Anpassung der künftigen monatlichen Heizkostenvorauszahlungen gefordert, in dem sie das Ergebnis der alten Abrechnung durch 12 teilte und hierauf einen Sicherheitszuschlag von 10 % veranschlagte. Der BGH führte aus, ein solcher abstrakter Sicherheitszuschlag sei unzulässig. Der Vermieter müsse sich bei der Festsetzung der Vorauszahlungen an den voraussichtlich tatsächlich entstandenen Kosten im laufenden Abrechnungsjahr orientieren.

Bei allen Fragen das Mietrecht betreffend wenden Sie sich bitte an Frau Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozial- und Familienrecht, Sabine Klein


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